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Die politischen Systeme im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation und im Kaiserreich von 1871

I. Einführung

Als Vorbemerkung bitte ich um Entschuldigung dafür, daß dieser Vortrag nicht Politisch Correct bzw. teilweise doch PC ist.

Trotz oder wegen jahrelanger Ausbildung und dem Leben in einem bestimmten staatlichen System ist es nicht gelungen oder nur teilweise gelungen, einen bestimmten Sprachgebrauch vollständig durchzusetzen. z.B.

Wenn versehentlich oder PC von "Ostdeutschland" geredet werden sollten, ist natürlich "Mitteldeutschland" gemeint.

Wenn vom "letzten deutschen Kaiser" gesprochen wird, ist natürlich der "letzte regierende Kaiser" gemeint. usw.

Begrüßung: PC: Bundesbürgerinnen und Bundesbürger (schließlich hat bereits die WRV § 109 bestimmt, daß alle Adelsbezeichnung, also auch "Herr" und "Frau", aufgehoben sind) Gäste aus dem europäischen und außereuropäischen Ausland, und nun –weniger PC- S g D u H, verehrter Herr Prof. Dr. Stribrny, meine geehrten Herren vom Vorstand und vom Beirat, heute also Vortrag, aber kein Lehrmeinungsvortrag, sondern etwas zum Nachdenken.

Gedanke I

Wer von den Zuhörern ist Christ ? Ungewohnte Frage, aber nicht unbedeutend für unser heutiges Thema. Wir leben im christlich geprägten Abendland, unsere derzeitigen Verfassungen berufen sich auf höheres Wesen GOTT "Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen..." (GG Präambel) "Im Bewußtsein der Verantwortung vor GOTT, dem Urgrund des Rechts und SCHÖPFER aller menschlichen Gemeinschaft" (LV RhP 1947, Vorspruch) "Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne GOTT, ohne Gewissen und ohne Achtung vor der Würde des Menschen die Überlebenden des zweiten Weltkrieges geführt hat..." (Bayr LV 1946, Präambel) oder zumindest auf die "SCHÖPFUNG" (Verf. d. Freistaates Sachsen 1992, Präambel) Denken wir also einmal etwas christlich: Ziel der Schöpfung und des christlichen Lebens ist die Parusie – Endzeiterwartung der Christen zur Wiederkehr DNJC

Wer hat also heute schon an den Weltuntergang gedacht?

==> Alle Zeit bis dahin ist nur Übergangszeit, die irgendwie ordentlich, geordnet überbrückt werden muß.

==> Alle Strukturen bis dahin, sollten auf dieses Ziel ausgerichtet sein, sollten den Fortschritt der Menschen, ihre "Wohlfahrt" fördern. So waren Verfassungen gedacht, seit das Christentum Einfluß auf sie nahm, so sollten sie auch heute sein. Ketzerische Frage: Tun sie das ???

Gedanke II

Wir leben derzeit in einem selbstdefinierten Staatsgebilde namens "BR Deutschland", die sich vorgeblich eine eigene Verfassung gegeben hat, das GG. Leben wir diese Verfassung ? Denken Sie z.B. an die Anredeform, Denken Sie an die Großmannssucht der bauwütigen Politiker derzeit, Denken Sie an die Verfassungswirklichkeit bei Grundrechten, wie z.B. der Eigentumsfrage oder der tatsächlichen Selbstbestimmung des Volkes. Ist sie tatsächlich eine "Verfassung" im Wortsinn?

Was ist eine Verfassung?

Definition

Verfassung

a) eigentlich Beschreibung des tatsächlichen Zustandes "In welcher Verfassung sind Sie heute ?"

b) Lex fundamentalis Grundnorm, legt die Art und Weise der Existenz eines Volkes als politische Einheit (Staat) fest, ausgezeichnet durch absolute oder relative Unverbrüchlichkeit (noch:) Definition daher Synonym "Konstitution" für "Verfassung" Staaten mit einer stark verankerten "Verfassungstradition" oder starker monarchischer Spitze erscheint das Bestreben nach Regelung der Zuständigkeit durch einen Akt nicht erforderlich z.B. Ägyptisches Reich, alte Hochkulturen Das Bestreben den Zustand des Staatswesens durch einen Akt zu regeln finden wir zunächst bei den Griechen sog. Verfassung des Lykurg v. Sparta (um 800 v. Chr.) Verf. des Solon in Athen (594 v. Chr.) Verf. des Kleisthenes in Athen (508/507 v. Chr.) Verfassungstheorien des Platon (427-347 v.Chr.) Verfassung oft aufgefaßt als Vertrag zwischen Volk und Regierung Verfassung meist aus langem historischem Prozeß gewachsen oder bewußte Schöpfung nach einem politischen Umbruch älter ist rechtliche Festlegung bestimmter Punkte der Staatsordnung und Heraushebung als Besonderheit, z.B. Magna Charta Libertatum (1215), Habeas- Corpus- Akte (1679) in England oder Goldene Bulle (1356) und Westfälischer Friede (1648) im HRR(DN). moderne geschriebene V. erst Ende des 18. Jh. entstanden: Verfassung von Virginia (1776), US- Verfassung (1789), Frz. Verfassung (1791) Begriff "Regierungs-Verfassung" in Dtl. seit Göttinger Rechtsgelehrter Gottfried Achenwall Buch schreibt "Staatsverfassung der europäischen Reiche im Grundrisse". "Staatsverfassung" meint Beziehung der staatlichen Institutionen zueinander und zu den ihrer Anordnungsgewalt unterworfenen Bürgern. Verfassungsbegriff geht auf Aristoteles zurück, der von politeia der Stadtstaaten sprach. Politeia wird in Dtl. seit Ende des 18. Jh. mit Verfassung übersetzt.

Überlegung Wie war hier der historische Prozeß?

Es soll hier nicht die gesamte Arbeit ganzer verfassungsgeschichtlicher Forschergenerationen wiederholt werden. Besonders bedeutend natürlich die Arbeiten von Hermann Conring (19.Jh.) oder Otto Hinze (1861-1940), Hermann Percy Schramm, Heinrich Mitteis u.a.

Schlüsseldaten Allgemein bekannt: ab 486 Frankenreich entsteht 751 Wechsel von Merowingern zu Arnulfingern 800 Krönung Karls des Großen in Rom 840/43 Reichsauflösung durch Teilung (ebenso 870) 887 Wahlprinzip verdrängt Erbfolgeprinzip bei Königserhebung 911 Thronwechsel nach Ende der Karolinger im Ostreich 962 Reichserneuerung unter Otto I dem Großen 1122 Wormser Konkordat 1254 Interregnum bis 1273 1338 Churverein von Rhens 1356 Goldene Bulle Karls IV. 1495 Reichstag von Worms LandfriedenEwiger 1555 Augsburger Religionsfriede bestätigt Confessio Augustana (1530) 1648 Westfälischer Frieden 1654 "Jüngster" Reichsabschied nach Reichstag 1663 "Immerwährender" Reichstag in Regensburg 1803 Reichsdeputationshauptschluß Abtretungen nach Friede von Lunéville (1801) Gebietsentschädigungen durch Mediatisierung Aufhebung der geistl. Fürstentümer 1804 Kaisertum Österreichs / Napolèons 1806 Niederlegung der Kaiserkrone durch Franz II / I 1815 Wiener Kongreß / Deutsche Bundesakte 1849 Paulskirchen Verfassung 1867 Norddeutscher Bund 1871 Verfassung des Deutschen Reichs 1919 Weimarer Reichsverfassung 1934 Hitleristische Ergänzungen / Aushöhlungen 1945 Alliierte Besetzung 1949 Grundgesetz der BRD / Verfassung der SBZ / "DDR" 1990 Vertrag zur Deutschen Einheit II. Heiliges Römisches Reich (Deutscher Nation) "

Märchenerzähler können einfach beginnen mit: "Es war einmal....", und schon ist man mitten in einer Geschichte. Die Geschichte läßt sich viel schwerer fassen. Wo immer man einsteigt, gibt es bereits eine Vor- und eine Vor-Vorgeschichte. Statt Feststellungen drängen sich Fragen auf. Also nicht "Es war einmal...", sondern "Wie war es wirklich?" oder "Warum ist es so gekommen?" oder -die lockendste aller Spekulationen- "Was wäre gewesen, wenn..." (Friedrich von Thun, Anmerkung in der TV-Reihe "Die Habsburger") Wir möchten hier nicht spekulieren, wie wollen die Wurzeln fassen und uns zu den heutigen Ästen hinaufarbeiten. Beliebtester Beginn für einen Vortrag zur europäischen bzw. deutschen Geschichte ist immer noch: Unsere Vorfahren, die Germanen, ...." bzw. " Zur Zeit Karls des Großen..." Ich möchte Sie, verehrtes Publikum nicht enttäuschen, und folge also diesem beliebten Schema.

1. Germanische Zeit

In historischer Zeit, der Zeit schriftlicher Überlieferung von Ereignissen, waren die Germanen nicht mehr auf der Kulturstufe des Jäger- und Sammlervolkes. Ausgehend von ihrem ursprünglichen Siedlungsgebiet im südlichen Skandinavien hatten sie sich ausgebreitet bis zum Rhein, in augusteischer Zeit bis zur Donau. Sie waren bereits sesshaft, betrieben Viehzucht und Ackerbau, und waren mehr oder minder organisiert in Sippen (Wohngemeinschaften / Familienverbände) Volksstämme (sippenübergreifend, wohl bei den Wanderbewegungen entstanden) Es waren noch unvollkommene politische Einheiten gewesen, in denen viele Aufgaben den Sippen oder anderen Teilverbänden zur Selbstregelung und Selbstverwaltung überlassen waren.

Die Sippe (got. sibja; ahd. sippa; mhd. sippe) unterschied sich nach dem engeren Familienverband (die von einem gemeinsamen Ahnen abstammenden Männer, die "Speer- oder Schwertmagen" / "Agnaten") und weiteren Familienverband (blutsverwandte Frauen –die "Spindel- oder Kunkelmagen" / "Cognaten"- und deren Ehemänner) Die Sippe war Friedens- und Schutzgemeinschaft, Rechtsverband und Kultgemeinschaft. Die Aufnahme erfolgte bei Neugeborenen durch den Hausherren, daneben durch die Geschlechtsleite, der Ausschluß durch die Sippe oder durch Lossagen des Einzelnen. Nach Tacitus (um 98 n.Chr.) ward das Volk in Stände gegliedert, d.h. die Sippen hatten eine weitere Differenzierung herausgebildet. Auch die Existenz eines Adels ist ihm bekannt. Die Stände waren Freie Knechte rechtlos, dienten als Haus- und Hofgesinde oder lebten als angesiedelte Knechte; Knecht wurde man durch Kriegsgefangenschaft, Selbstverknechtung (z.B. bei Zahlungsunfähigkeit), unfreie Geburt Minderfreie In Freiheit entlassene Knechte und Angehörige stammesverwandter Völkerschaften, die sich fremder Schutzherrschaft unterstellt hatten (Liten) Im Hause übte der Hausherr die Hausgewalt über alle in der Hausgemeinschaft Lebenden aus. Diese Gewalt gegenüber Familienangehörigen war aber durch Sitte und Sippe beschränkt (Schutz vor Willkür). In Anlehnung an die bei den Kelten vorgefundene politische Ordnung unterschieden römische Beobachter auch bei den Germanen zwischen civitas (politisch selbständige Völkerschaft), geleitet entweder von mehreren Gaufürsten / Häuptlingen oder einem König pagus (regionale Untergliederung; Gau), Dorfgemeinschaften (innerhalb der Gaue). Wichtigstes Organ des Volkes: consilium civitatis (Volksthing, norweg. "fylkesthing" / Landsgemeinde) Versammlung der freien (bewaffneten) Männer an bestimmten Terminen (z.B. bei Mondwechsel) Entscheidung über wichtige Angelegenheiten des Volkes Gauhäupter und Könige nur mit Vorschlagsrecht statt Anordnungsgewalt Gauhäupter sprechen in ihren Gauen und Dörfern Recht, wobei eine Hundertschaft aus dem Volk als Rat zur Seite stand.

Es gab Stämme mit Königsverfassung -Gauhäupter beraten mit König öffentliche Angelegenheiten vor Vorlage vor Landsgemeinde - König gleichzeitig auch Heerführer - Wahl des Königs ohne feste Erbfolgeordnung aus kgl. Geschlecht (Mischung aus Geblütsrecht und Wahlrecht bei Königsbestellung, seltener die Designation durch den Amtsinhaber) Prinzipatsverfassung - Gauhäupter bereiten Entscheidungen vor Vorlage vor - Zur Führung des Volksheeres wird Herzog gewählt - Krieger der Gaue von ihren Häuptern geführt Königsverfassung löst allmählich die ältere Prinzipatsverfassung ab, zunächst bei Ostgermanen (Goten, Vandalen, Burgundern), dann bei Westgermanen (Franken, Alemannen, Langobarden), nicht aber bei den Sachsen. Römischer Einfluß auf politische Ordnung der (Ost-) Germanen früh spürbar: Annahme römischer Titel und Würden durch Könige der germanischen Stämme Übernahme römischer Einrichtungen und Verwaltungsgepflogenheiten Westgermanische Stämme erst in fränkischer Zeit stärker beeinflußt.

2. Fränkische Zeit

Die salischen Franken weiteten ihr ursprüngliches Siedlungsgebiet aus den heutigen Niederen Landen aus und übernahmen im Machtvakuum nach dem Niedergang des römischen Imperiums die Oberherrschaft durch Unterwerfung anderer Stämme und Reiche. 486 Sieg des salfränkischen Königs Chlodwig bei Soissons über Reich des Syagrius im ehemals römischenGallia 496 Sieg bei Tolbiacum über die Alemannen, die nunmehr abhängig werden 507 Sieg bei Vouglé über das Westgotenreich von Tolosa => Fränkisches Reich von der Garonne bis zur Fulda, Verwaltungsmittelpunkt Lutetia (Paris) 531 Unterwerfung der Thüringer 532/34 Unterwerfung der Burgunder 732 Sieg bei Tours und Poitiers über vorrückende Araber aus Spanien 746 Aufhebung des Herzogtums Schwaben 757 Bayrischer Vasalleneid 774 Sieg über Langobarden => König nun rex Francorum et Langobardorum (um 780) Unterwerfung der Sachsen 788 Beseitigung des baierischen Stammesherzogtums 800 Kaiserkrönung Karls des Großen => nicht nur patricius Romanorum, nun auch Imperator => Abschluß der Reichsbildung / Wiedererstehen des römischen Weltreichs 812 Anerkennung des abendländischen Kaisertums seitens des oströmischen Herrschers In fränkischer Zeit Wandel des germanischen Volkskönigtums. Erhöhung der königlichen Macht durch die Eroberungen Zugewinn einer Bevölkerung, die aus der Zeit des röm. Imperiums ein Regime aus der Machtvollkommenheit des Herrschers gewohnt waren Stärkung der Königsmacht durch röm. Verwaltungseinrichtungen in den romanischen Gebieten Anwachsen des Krongutes bedeutete Anstieg der königlichen Gefolgschaft und der Beamtenschaft Übernahme römischer Einrichtungen: Einrichtung einer königlichen Kanzlei Nach dem Vorbild römischer Edikte und Dekrete werden königliche Anordnungen erlassen, d.h. neben dem herkömmlichen Gewohnheitsrecht entstand ein eigenes Recht aus königlicher Initiative Grundherrschaft knüpft an gallo- römische Vorbilder an: Grundherren verteilen Boden zu "Leiherecht" an einheimische Hintersassen, die dafür Zinsen und Fronden zu leisten hatten Erblichkeit des Königsamtes in der königlichen Sippe (anstelle des Wahlkönigtums) von größerer Bedeutung. Erst bei Verfall der merowingischen Königsmacht wird Hausmeier Pippin III. 751 durch Wahl zum neuen König (mit Erbrecht) bestimmt. Ebenso Wahl Arnulfs nach Absetzung von Charles le gros/ Karl dem Dicken. Das Wahlprinzip gewann immer dann an Gewicht, wenn eine Dynastie ausstarb oder ihrem Herrscheramt nicht gerecht wurde. Manchmal Wahl als Bestätigung einer bereits getroffenen kgl. Entscheidung: so 768 Wahl der Söhne Pippins, 771 Alleinherrschaft Karls. Amtsantritt des Königs –in Anlehnung an germanische Schilderhebung- durch Thronerhebung bei Merowingern. Für manche Könige ist –als Zeichen der Besitzergreifung- ein Umritt im Reich bezeugt. (Fester Brauch später unter Heinrich II bis Konrad III).

Als sichtbare Zeremonie der Königserhebung ist- spätestens seit Pippin- die Krönung üblich, aber nicht rechtsverbindlicher Akt (noch Heinrich I. wird 919 erhoben, aber nicht gekrönt). Eine andere- ältere Form- ist die Übergabe von Herrschaftsinsignien, wie ein Speer / eine Lanze.

Schon vor 481 führte Childrich eine Sigelgemme mit Lanze als Herrschaftszeichen. 585 übergab Guntram seinem Neffen Childebert eine Lanze als Symbol: "Hoc es indicium, quod tibi omne regnum meum tradidi". in langobardischer oder karolingischer Zeit (8./9. Jh.) entsteht Hl. Lanze, Ende 8. Jh. das Reichsevangeliar, 1.Drittel 9. Jh. entsteht Stephan(u)sbursa in Aachen. Weitere Teile des späteren Kronschatzes ("das riche") folgen nach (10.Jh. Reichskrone, 11.Jh. Reichskreuz, 11.Jh. Reichsschwert), ergänzt durch den Kronschatz von Palermo (Sandalia um 1130, Pluviale 1133, Dalmatica 1140, Strümpfe 1170, Alba 1181, Zeremonienschwert 1220) Daneben tritt – nach biblischen Vorbildern (Saul, David)- die kirchliche Salbung (bei Pippin hatte dies noch den zusätzlichen Effekt, den Mangel an angeborenem königlichen Charisma zu kompensieren). 496 wird Chlodvech in Reims getauft; Christianisierung der Franken aber noch ohne Einfluß auf Königserhebung vor 547 berichtet Gildas im Buch "De excido et conquestu Britanniae" vom ständigen brauch der Königssalbungen bei den Briten 751 wird Pippin in Soissons nach fränkischer Art zum König erhoben und mit Billigung des Papstes durch s. Bonifacius nach Art der alttestamentlichen Könige gesalbt => erster gesalbter König (rex christus) => Erbfolge (aus königlichem Geblüt / aus dem "sang real") + kirchlicher Einfluß = Königsordo (Ordination anstelle der Erhebung) alter Königsordo / Kaiserordo vor 936/964 nicht überliefert) 754, VII 28 Stephanus pp II/III ernennt Pippin zum patricius Romanus und salbt Pippin und seine Söhne, d.h. das ganze Königsgeschlecht => Geburtsstunde des christlichen Gottesgnadentums => mit Salbung wird gesamte Familie sacrosankt, unverletzlich Tod im Kampf = Gottesurteil (z.B. Adolf v. Nassau) Mord ist besonders schwere Sünde (Sang real darf nicht vergossen werden) in späterer Zeit durch Urteile aufgehoben: 1268 ++ Konradin 1308 ++ Albrecht I. 1649 ++ Charles I. 1793 ++ Louis XVI. 1918 ++ Nikolaus II.

Das bedeutet aber auch, das gesamte kgl. Familie gleichberechtigt erbberechtigt ist. Das Reich wird jeweils unter den Söhnen des Erblassers aufgeteilt, kann aber auch wieder im Erbweg heimfallen. Erbteilungen in merowingischer und arnulfingischer / karolingischer Zeit sorgten für fortschreitenden Verlust der Königsmacht zugunsten des Erstarkens der regionalen Machthaber. 843 Vertrag von Verdun Charles le chauve erhält West- Franken Ludwig "der Deutsche" erhält Ost- Franken Lothar I. erhält Mittelreich "Lotharingen" (+ 855, dann unter Söhne geteilt) 870 Vertrag von Mersen Aufteilung Lotharingens (880 Grenzverlauf korrigiert) 880 Vertrag von Ribemont Gegenüber dem König bestand eine Treuepflicht.

Zu den Königsrechten gehörten:

König führt das Heer und bietet die Heerpflichtigen auf (Heerbann) König ist zuständig, den inneren Frieden zu bewahren König kann Personen unter Königsschutz stellen, denen Sippenschutz fehlt König hat oberste Gerichtsgewalt König besetzt Bischofsämter und beruft Synoden ein König erläßt edicta, decreta, praecepta, später capitularia (d.h. schafft neues Recht) (quasi amtliche Sammlung der capitularia erfolgt 827 durch Abt Ansegis von Fontanella) Zentrale Institution des Reichs ist der Hofstaat des Königs, der sich in den Pfalzen wechselnd aufhält.

An der Spitze steht der Seneschall / Truchseß / Hausmeier / maior domus ,der neben seinen Aufgaben als Haupt der Hofverwaltung für die königliche Tafel zu sorgen hat. Der Kämmerer leitet das Finanzwesen des Hofes. Der Marschall führt die Aufsicht über die Stallungen und das Transportwesen des Hofes, nimmt später vor allem auch militärische Aufgaben wahr. Dem Schenken sind die Keller und die Weinberge des Hofes anvertraut. Der Pfalzgraf führt die Pfalz in Abwesenheit des Königs und spricht dort Recht als königlicher Vertreter. Die Hofkapelle wird reorganisiert; an ihrer Spitze steht der Erzkapellan. An der Spitze der Hofkanzlei steht ein Referendarius, später ein Kanzler; die Urkundlichkeit wird durch zumeist geistliche Schreiber gesichert. Unter Ludwig II. wird 854 das Amt des Erzkaplans mit dem des Kanzlers vereinigt. Seit 870 wechselnd, später dauerhaft wird das Amt mit dem Erzbischof von Mainz verbunden. Für andere Reichsteile wurden seit Otto I. eigene Kanzler eingesetzt. Auf Hoftagen berät der König wichtige Angelegenheiten mit den Großen des Reiches (Wichtiger Keim späterer ständischer Vertretungskörper). An die Stelle der germanischen Volksversammlungen trat die jährliche Heeresversammlung, die zunächst im März (= Märzfeld), seit 755, nach Umstellung auf ein Reiterheer wg. leichterer Futterversorgung, dann im Mai (=Maifeld) stattfand. Das fränkische Reich folgte der alten Gliederung in Gaue, nun als Grafschaften (comitatus), die in Hundertschaften unterteilt wurden. Mehrer Grafschaften wurden als Provinzen behandelt, die Amtsherzögen unterstanden. Daneben gab es Herzöge als Häupter der angegliederten Stämme in Baiern, Schwaben und Thüringen. Oberster Beamter der Grafschaft war der vom König ernannte Gaugraf (comes), der das Heeresaufgebot einzuberufen und zu führen hatte. Daneben war er seit dem 6. Jh. auch Gerichtsvorsitzender seines Bezirks und übte die Ordnungsgewalt aus und war für das Finanzwesen (Erhebung von Abgaben, Maut, Marktzöllen, Herdgeldern) zuständig. Die wirtschaftlichen Beziehung der Menschen zueinander regelte das Lehensverhältnis, das persönlich war und folgerichtig mit dem Tod des Beliehenen (Mannfall) oder des Verleihers (Herrenfall) erlosch, aber erneuert werden konnte. Sehr früh zeigte sich auch hier die Tendenz zur Erblichkeit, hier in einer Art Leihezwang, einer fast verpflichtenden Gewohnheit.

Die Stellung der Kirche basierte auf der alten germanischen Tradition der Eigenkirchen, d.h. die Pflege der Religion oblag dem Gemeinwesen und dem Fürsten / Hausherrn. Der König war Herr der Volkskirche, errichtete Bistümer, ernannte Bischöfe oder behielt Einfluß bei der Bischofswahl, berief Synoden. Geistliche wurden zu Vasallen des Grundherren, Bischöfe zu Vasallen des Königs. Unter s. Bonifacius wird die fränkische Kirche reorganisiert und auf die Zentralisierung zugunsten des Papstes ausgerichtet, blieb de facto aber im Kirchenregiment des Königs. Ende des 8. Jahrhunderts erneuert Karl der Große sein ererbtes und erobertes Reich grundlegend, läßt die Grafschafts- / Gaueinteilung überarbeiten, erneuert die Reichskirche, die Schrift, die Hofkanzlei usw. – es ist eine karolingische Renaissance des alten römischen Reiches und Rechts. Zur Kontrolle der Grafen werden Königsboten (missi dominici) entsandt, die die Amtsführung beaufsichtigten und Gerichtstage in königlichem Auftrag hielten.

800 Karl der Große, der bereits ein Reich beherrscht, daß dem modernen europäischen Einigungstraum nahe kommt, erhält als Abrundung und als sichtbares Zeichen seiner Bedeutung für die Länder des Abendlandes nach einer Reichsversammlung in Rom durch den Papst eine neue / erneuerte, höhere Würde, die eines Kaisers, als s Leo pp III. ihn mit einem juwelenbesetzten Diadem krönt. Durch weitere Verleihungen entsteht seit Mitte des 9. Jh. die Vorstellung, daß päpstliche Salbung und Krönung die Kaiserwürde überträgt. Unter den Nachfolgern Karls des Großen zersplittert das Reich und die Königsmacht. Mit der Schwächung des Königtums durch die ständigen Reichsteilungen und Thronwirren erstarkte wieder das Stammesherzogtum, besonders deutlich wird dies in den Königswahlen 911 und 919, als mächtige Stammesherzoge die Krone erlangen. Am Beginn des 10. Jahrhunderts schien der Plan Karls des Großen gescheitert – die Erneuerung des Römischen Reiches sowohl im politischen wie auch im kulturellen Sinn hatte einer Zeit der Wirren (Thronkämpfe, Adelsfehden) Platz gemacht, die durch Einfälle fremder Heere (Ungarn, Wikinger, Sarazenen) zusätzlich erschwert wurde. Diese Zeit kann man aber deutlich auch als Chance, als Neuanfang, als eigentliche Geburt eines "deutschen" Reiches bezeichnen, wenngleich dieser Begriff erst im 11. Jahrhundert politische Bedeutung erlangte. (Die gemeinsamen Sprachen nannte man schon im 9. Jahrhundert "lingua theodisca".) Bis etwa 1070 sprach man immer von einer "Erneuerung des Frankenreiches".

3. Heiliges Römisches Reich

Amtl. Bezeichnung für den Herrschaftsbereich des abendländischen Römischen Kaisers und der ihm verbundenen Reichsterritorien vom MA bis 1806 seit 1254 nachweisliche Verwendung der lateinischen Bezeichnung Sacrum Romanorum Imperium seit Kaiser Karl IV. Verwendung der deutschen Formel HRR seit 15.Jh. bis Mitte 16.Jh. mit humanistisch-frühneuzeitlichem Zusatz "deutscher Nation" 936 läßt sich Otto I., Sohn Heinrichs I., durch den kölnischen Erzbischof unter Assistenz des Erzbischof von Mainz in deutlicher Anlehnung an Karl den Großen in Aachen salben und krönen. Ein neuer Ordo wird überliefert:

1) Einzug des Gewählten in die Krönungsstadt + Thronsetzung des Gewählten durch die Herzöge &c. + Treueeid der Herzöge, Grafen &c.

2) Krönungstag: + Empfang am Tor der Kirche durch die drei Erzbischöfe. + Erzbischof von Köln spricht Segen über Gewählten. + Zug vor den Hochaltar. + Messe (1.Teil, nach Epistel unterbrochen) + Krönung: Gewählter legt sich mit ausgebreiteten Armen vor Altar Krone liegt auf Altar (andere Teile ?) + Beantwortung von Fragen, kniend, mit "volo" + Erzbf. v. Köln wendet sich an Anwesende + Anwesende akklamieren König mit dreifachem "fiat" + Salbung an Haupt, Brust, Nacken, Händen König ist auch im Diakonenamt (!) + Bekleidung mit kgl. Ornat + Gewählter empfängt Insignien, Szepter, Reichsapfel und Schwert + eigentl. Krönung durch Ebf. v. Köln, andere Ebf. legen Hand an Krone ; Krönung hinter Altar (später: vor Altar) + Krönungseid + König zum Thron Karls d. Gr.geleitet, Huldigung der geistl. Fürsten + ggf. nun Segnung, Salbung, Krönung der Königin + Messe (2.Teil, mit Kommunion, Königspaar in beiderlei Gestalt) + Weltlicher Teil: Huldigung bei Krönungsmahl + Hofdienste durch Große versehen: Hzg. v. Franken = Truchseß Hzg. v. Schwaben = Mundschenk Hzg. v. Baiern = Marschall Hzg. v. Lothringen = Kämmerer 961 läßt Otto I. seinen Sohn in Worms zum König wählen und in Aachen nach dem neuen Mainzer Krönungsordo (von 960) krönen, bevor er selbst nach Rom zum Papst reist und dort 962 nach neuem Krönungsordo in Anlehnung an Karl den Großen ebenfalls zum Kaiser erhoben wird.

1) König verbringt Nacht vor der Krönung vor den Mauern der Stadt

2) Feierlicher Einzug des Königs in Rom auf einem Schimmel + Ritt nach s.Pietro in Vaticano + Empfang am Tor der Kirche durch Papst + König grüßt mit Kniebeuge, Fuß-, Hand-, Mundkuß + Einzug in Kirche + Messe (1.Teil, nach Graduale unterbrochen) + Krönung: Salbung, nur am Arm durch Papst + König empfängt Insignien, Szepter, Reichsapfel und Schwert + eigentl. Krönung durch Papst + ggf. nun Salbung und Krönung der Kaiserin + Huldigung + Messe (2.Teil, mit Kommunion, Kaiser assistiert bei Opferung wie Diakon)

3) Feierlicher Umzug durch Stadt

4) Ritterschläge in Engelsburg

5) Schlußfeier in Basilika s. Giovanni in Laterano + Kaiser wird als Canonicus in das Kapitel aufgenommen.

6) Krönungsmahl im Lateranpalast

Dieser Ordo wird mit leichten Abwandlungen auch später beibehalten. Schafft es Otto I. noch, die nach Selbständigkeit strebenden Stammesherzogtümer erfolgreich niederzuhalten und die Königsmacht zu stärken, so sollte dies in der Folgezeit wieder anders aussehen. Um die Stammesherzoge zu schwächen wurde die Macht der –aufgrund des Zölibats nicht erblichverfestigten- Amtsgewalt der Bischöfe gestärkt, d.h. die Investitur wurde von stärkerer Bedeutung. Daraus entwickelte sich der bekannte Investiturstreit des 11. und 12. Jahrhunderts, der 1122 mit dem Wormser Konkordat (Calixtinum und Privilegium Henrici) zu Ungunsten des Königtums endete. Die Verleihung der weltlichen Güter und Ämter wurden von der Verleihung der geistlichen Ämter getrennt. An diesen Kompromiß hielt man sich auch bis zum Interregnum.

In dieser Zeit entstanden weitere wichtige Quellen des Verfassungsrechts: 1037 Die Lehensgesetze Konrads II., (1136) Lothars III und (1158) Friedrichs I.; 1158 die Constitutio de regalibus mit einem erneuerten Katalog der königlichen Rechte zunächst für Italien, dann erweitert; 1220 die Confoederatio cum principibus eccelsiasticis, in der Friedrich II. den geistlichen Fürsten wichtige Regalien wie Zoll- und Münzrechte zugesteht – im Gegenzug zur Wahl seines Sohnes Heinrich (VII) zum deutschen König; 1231 das Statutem in favorem principum, mit dem auf dem Wormser Reichstag ähnliche Rechte den weltlichen Fürsten zugestanden wird, sie nun weitgehend zu Landesherren machte und 1235 der Mainzer Landfriede, der das Fehdewesen, Geleitrecht, Zoll- und Münzrechte und die Organisation es Hofgerichts regelte. Im gleichen Jahrhundert entstanden auch die mittelalterlichen Rechtsbücher wie z.B. die Libri Feudorum und der Sachsen-spiegel. Nach den erneuten Thronwirren und den Streit um die Besetzung des Königsamtes kristallisierte sich mehr und mehr eine kleine Gruppe als Königswähler heraus, die neben der Einsetzung auch eine Neuwahl (eines Gegenkönigs) und – im Einvernehmen mit dem Papst- eine Absetzung aussprechen konnten.

1338 beschließt der Churverein von Rhense, daß "nach Recht und seit alters bewährter Gewohnheit des Reiches einer, der von den Churfürsten zum römischen König gewählt ist, keiner Nomination, Approbation, Konfirmation des apostolischen Stuhles für die Annahme des Königstitels bedürfe". Somit verleiht bereits die Königswahl Rechte eines Kaisers im Reich. Ludwig IV. erhebt diesen Beschluß als "Licet iuris" zum Reichsgesetz.

1356 erläßt Karl IV. auf Reichstag in Nürnberg eine "Goldene Bulle" mit 23 Kapiteln, in der die Wahlordnung und die Stellung der Churfürsten, aber auch der Landfrieden geregelt werden. Frankfurt a. M. (Metropolitie Mainz) wird als Wahlort, Aachen (Metropolitie Köln) als Krönungsort bestätigt. In Metz wird die Bulle um acht Kapitel ergänzt. - zur Wahl: Einzug der Cfst. oder derer Gesandten in Stadt Frankfurt a.M. - Versammlung bei Anbruch des folgenden Tages in Kirche des s. Bartholomäus ap. - Messe de sancto spiritu - Versammlung nach Messe am Altar, Eid am offenen Johannes-Evangelium, geistl. Cfst. mit vor der Brust gekreuzten Händen, weltliche Cfst. mit auf dem Evangelium aufgelegter Hand - Wahl durch Cfst., möglichst innert 30 Tagen, danach bei Wasser und Brot. - bei Krönung: gemeinsamer Empfang durch die drei geistl. Cfst. am Portal, geleiten erwählten König in das Aachener Münster - Erstes Gebet "Domine, salvum fac regem" durch aeps. Colon. - Salbung an Haupt, Brust, Nacken, Armen und Händen durch aeps. Colon. - Aufsetzen der Krone auf Haupt durch aeps. Colon. - Nach der Thronbesteigung bringt als erster der aeps. Mogunt. die Glückwünsche dar. - nach Krönung: Erzämter durch weltl. Cfst. bzw. Suboffiziale ausgeübt (cap. XXVII). Papst bei Königswahl und -krönung nicht erwähnt => Trennung von Königtum und Papsttum vollzogen Die Hofämter wurden durch die Churfürsten wahrgenommen: Die Mainzer Erzbischöfe als Erzkanzler für den germanischen Teil des Reiches (SRI archicancellarius per Germaniam) erlangten mehr und mehr eine Schlüsselposition für das deutsche Königtum. Sie erreichten früh eine Begrenzung der zur Wahl berechtigten Fürsten auf das spätere siebenköpfige Churfürsten- Kollegium mit dem mainzerischen Erzbischof an der Spitze. Als Königswähler und Coronator tritt z.B. Sifrid II von Eppenstein (1200-1230 aeps) auf, der Friedrich II. in seinem Dom zum Gegenkönig gegen Otto IV. krönt. Sein Nachfolger Sifrid III. (1230-1249 aeps.) tritt als Coronator von Heinrich Raspe (1246/47) und Wilhelm von Holland (1247-56) auf, und Gerhard II von Eppenstein (1289-1305) betrieb die gescheiterte Absetzung Albrechts I. im Churfürstenbündnis von Heimbach, das zum Rheinischen Krieg führte.

Die Erzbischöfe von Tier agierten auch (seit 1308 dauerhaft) als Erzkanzler für den gallischen Reichsteil und das Königreich Arelat (SRI archicancellarius per galliam et regnum Arelatensis). Die Erzbischöfe von Köln waren (seit 1031) neben ihren regulären Aufgaben auch Erzkanzler für Italien (SRI archicancellarius per Italiam). Der König von Böhmen versah als Churfürst die Aufgabe des S.R.I. Mundschenken. Der Churfürst Pfalzgraf bei Rhein Herzog von Baiern (von der Pfalz) war (bis zur Verlust der Churwürde 1623) S.R.I. Erztruchseß und Reichsvikar im Bereich salischen / fränkischen Rechts. Der Churfürst Pfalzgraf von Sachsen war S.R.I. Erzmarschall und Reichsvikar im Bereich sächsischen Rechts. Der Churfürst Markgraf von Brandenburg war S.R.I. Erzkämmerer. Die Goldene Bulle regelte auch die Frage der strittigen Churwürden Pfalz- Baiern (zugunsten der Pfalz) und Sachsen- Wittenbergs und –Lauenburgs (zugunsten Wittenbergs). Die Churlande wurden für unteilbar erklärt und sollten mit Primogenitur vererbt werden (cap. VII, XX u. XXV). Weiter bekamen die Churfürsten weitere Vorrechte zuerkannt. Die Erzämter wurden in der Ausübung oft vertreten durch die Erbtruchsesse, Erbschenken usw., falls sie diese Ausübung zu erblichen Lehen übertrugen. Wahlkapitulationen der zu Wählenden gaben weitere besondere Rechte an die Churfürsten ab.

Später, nach 1562 wurde die Krönung am Wahlort (Frankfurt) vollzogen, nun durch den Erzbischof von Mainz.

4. Heiliges Römisches Reich (Deutscher Nation)

1495 Erste Zäsur mit Regierungen der Kaiser Maximilian I. und Karl V. Beginn der "Neuzeit": Entdeckungen, "Neue Welt", neues / verändertes Weltbild Wormser Reichstag 1495 schafft "Ewigen Landfrieden" (Versuch der Reichsreform) Einrichtung eines Reichskammergerichts (1498) anstelle des königl. Kammergerichtes (1415), das an die Stelle des Hofgerichtes (1235) getreten war, aber keine Akzeptanz gefunden hatte Sitz zunächst in Frankfurt a.M. 1527-1689 (Franzoseneinfall) in Speyer 1693-1806 in Wetzlar Einrichtung eines "Geheimen Rates" (1518) zur Beratung des Kaisers in Staatsgeschäften Schaffung der Reichskreise (1512/1521) Reichsmatrikel (1521) regelt Sitz und Stimme im Reichstag Neue Hofstaatsordnungen (1497/98, 1527) Neues zweites Obergericht "Reichshofrat" (RHO 1559, 1637, 1654)

Veränderung der Stellung des Kaisers: seit 1508 "Erwählter Römischer Kaiser" stärker ausländischer Einfluß bei Kaiserwahl 1519 Francois I. will Röm. Dt. Kaiser werden HRR bisher eher supranational, nun im Konflikt mit nationalem Frankenreich keine päpstlichen Krönungen mehr in Rom (letzte Krönung 1530 Karl V. in Bologna) erste freiwillige Abdankung (Karl V. 1556) Wahlkaisertum, aber tatsächlich eher erblich im Hause Habsburg weitergegeben Änderung des Krönungsortes: Frankfurt a.M. statt Aachen Religionsfragen bestimmen Staatsfragen 1517 Thesen von D. Martin Luther 1521 Wormser Edikt: Entscheidung gg. Reformation 1530 Augsburger Konfession der Protestanten 1546/47 Kaiserlicher Sieg über protestantische Reichsstände im Schmalkaldischen Krieg 1552 Sieg der Fürstenverschwörung unter Moritz von Sachsen 1555 Augsburger Religionsfriede Reichstag gewinnt an Bedeutung bereits seit 13. Jh. in Reichsstände gegliedert: Churfürstenkollegium und Kollegium der Fürsten und Herren mit Reichsreformen 1495 bedeutender, Reichsmatrikel (1521) regelt Sitz u. Stimme Vertreter der Reichsstädte und freien Stände seit 1489 zu RT geladen, bilden eigenes Kollegium, das erst 1648 volles Stimmrecht erhält (1555 bzw.1648 ) auch mit eigenem Gremium protestantischer Stände in Religionsfragen corpus evangelicorum und corpus catholicorum Kaiserwahlfrage nun auch mit Religionsfrage verknüpft 1623 Wechsel der pfälzischen Churwürde an Baiern mit Erztruchseßamt. (wg. Friedrich V. von der Pfalz, Winterkönig in Böhmen)

1648 Zweite Zäsur mit dem großen Schrecken, dem Dreißigjährigen Krieg.

Der Friedensvertrag (Pax Westphalica) besteht aus zwei Vertragswerken in Münster (IPM- Instrumentum Pacis Caesareo – Gallicum Monasterii Westphal./ Instrumentum Pacis Monasteriense; Frieden zwischen Kaiser und Frankreich) und Osnabrück (IPO- Instrumentum Pacis Caesareo- Suevicum Osnabrugi / Instrumentum Pacis Osnabrugense; Friede zw. Kaiser und Schweden). Die dort getroffenen Regelungen wurden mit dem "Jüngsten Reichsabschied" (1654) rechtsgültige Gesetze des Reiches. Insgesamt internationale Niederlage des Reiches und des kath. Kaisertums große Gebietsverluste Frankreich erhält habsburgische Hoheitsrechte im Elsaß, Besatzungsrecht in Philippsburg, Herrschafts- und Besitzrecht an Stadt Breisach, Landvogtei über 10 elsässische Reichsstädte und Bestätigung des Besitzes der Hochstifte Metz, Toul und Verdun Schweden erhält Reichsteile Brandenburg erhält Hinterpommern, die säkularisierten Bistümer Cammin, Minden und Halberstadt und die Anwartschaft auf das Erzstift Magdeburg Hessen- Cassel, Württemberg, Mecklenburg- Güstrow, Braunschweig- Lüneburg werden mit säkularisiertem Kirchengut entschädigt Bayern erhält die Oberpfalz Zersplitterung des Reiches deutlich: 355 "souveräne" Gebiete Internationale Verknüpfungen mit Reichsgeschehen König von Dänemark als Herzog von Schleswig u. Holstein Reichsfürst König von Schweden mit Einfluß im Reich (Vorpommern mit Rügen, Stettin, Usedom, Wollin, Teile von Hinterpommern, Bremen- Verden, Wismar), erhält Reichsstandschaft für die übertragenen Gebiete Churfürst Pfalzgraf von Sachsen auch König in Polen (1697-1763) Churfürst von Hannover auch König des United Kingdom (ab 1714) Churfürst Markgraf von Brandenburg auch König in Preußen (ab 1701) Erzherzog von Österreich (= meistens der Kaiser) auch König von Ungarn (ab 1699) Schweizer Eidgenossenschaft außerhalb des Reichsverbundes, ebenso die vereinigten Niederlande Religionsfrage abschließend behandelt im Friedensvertrag Ius reformandi des Landesherren Ius emigrandi Andersgläubiger bleibt erhalten, gleicht aber Ausweisungsbefugnis des Landesherren Unterscheidung zwischen öffentlicher (devotio publica) und privater (devotio domestica) Religionsausübung für geduldete Andersgläubige Festsetzung des Normaljahres (annus normalis) 1624 für konfessionellen Bekenntnisstand im Reich (nicht in österr. Erblanden gültig), in einigen Gebieten abweichend Bestätigung der achten Chur: Bayern behält Erztruchseßamt (seit 1623) und erste Churwürde, Pfalz erhält achte Chur als Erzsäckelmeister Reichsstände erhalten volle Territorialhoheit gegenüber dem Reich in weltlichen und geistlichen Angelegenheiten. (ius territorii er superioritatis), können Einzelverträge auch mit Ausland –nur nicht gegen Kaiser und Reich- abschließen. Die kaiserlichen Rechte konnten nur noch mit Zustimmung der Reichsstände ausgeübt werden. Kaiser hat Reservatrechte bei Sanktion und Publikation der Reichsgesetze. Die consulta der Reichsstände wurden durch Ratifizierung des Kaisers zu Reichsschlüssen (conclusa imperii); d.h. der Kaiser konnte hier ein Vetorecht ausüben. Oberste Gerichtsgewalt des Königs wird durch Reichshofrat ausgeübt Kaiser behält völkerrechtliche Vertretung, kann bestimmte Privilegien erteilen (Adelsprädikate, Universitätsprivileg)

1663 Nächste Veränderung mit Einrichtung des ständigen, des "immerwährenden" Reichstages, einem fortgesetzt tagenden Gesandtenkongreß in Regensburg 1692 Schaffung eines neuen (neunten) Churfürsten (erst 1708 von anderen anerkannt) Churfürst Herzog von Braunschweig und Lüneburg in Calenberg und Grubenhagen (von Hannover) 1740 Aussterben der Habsburger im Mannesstamm: Europäische Krise wg. anderen Thronfällen (Preußen, Rußland). 1742 Kurzfristiger Familienwechsel im Kaiseramt: Karl VII. Albrecht von Baiern (+ 1745) 1745 Haus Habsburg- Lothringen wieder mit Wahlkaiseramt betraut 1792 Durch die Koalitionskriege gegen das republikanische Frankreich wird förmliche Auflösung des Reiches beschleunigt. Gebietsverluste nach Frankreich 1795 Unter Bruch der Reichsverfassung preuß. Separatfrieden zu Basel 1797 Frieden zu Campo Formio Österreich verliert span. Niederlande an Frankreich, soll Rep. Venedig erhalten Österreich will in Zusatzvertrag auf linkes Rheinufer für das Reich verzichten Ziel: weitere Demontage geistlicher Churfürstentümer (alle drei linksrheinisch mit rechtsrhein. Restbesitz !) 1801 Friede von Lunéville (von Kaiser geschlossen, vom RT bestätigt) gepl. Abtretung des linken Rheinufers gg. Rechtsrheinische Entschädigung 1803 Reichsdeputationshauptschluß verändert Gefüge umfassend Territoriale "Flurbereinigung" Mediatisierung kleinerer reichsunmittelbarer Territorien Mediatisierung und Säkularisierung geistlichen Besitzes (außer Regensburg, Dt.O, Malteserorden) Übertragung des Erzstuhls von Mainz nach Regensburg Mediatisierung der Reichsstädte (außer Augsburg, Bremen, Frankfurt a.M., HH, Lübeck und Nürnberg) Auflösung landsässiger Klöster ermöglicht Besetzung Hannovers durch Frankreich passiv akzeptiert Schaffung neuer Churfürsten: Erzbischöfe von Salzburg Landgrafen von Hessen in Cassel Herzoge von Württemberg, S.R.I. Reichsbannerträger 1805 Vertrag zu Schönbrunn (nicht vom RT verhandelt, aber dort vorgelegt) Preußen tritt Cleve und Neufchâtel an Frankreich ab, Ansbach an Bayern, erhält Zusage für Hannover Österreich verliert Gebiete an Italien und Bayern, erhält Salzburg Bayern erhält Stadt Augsburg

1806 Auflösung des HRRDN Gründung des (Zweiten) Rheinbundes unter dem Protektorat von Napolèon I. (12.VII.1806) Austritt der Rheinbundstaaten aus HRRDN (1.VIII.1806) Niederlegung der Kaiserkrone durch Franz II / I (6.VIII.1806) Franz I. behält aber widerrechtlich die Reichsinsignien!

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1815 Nach Wiener Kongreß Schaffung des Deutschen Bundes als Staatenbund mit gemeinsamer Bundesakte. Bundestag als gemeinsames Gremium zu Beratungen (Gesandtenkongreß) In Folge Konstitutionalismus, viele einzelne Landesverfassungen:

Phase I: unmittelbar nach napolèonischer Zeit Nassau (1.IX.1814) Sachsen- Weimar (5.V.1816) Hildburghausen (19.III.1818) Bayern (26.V.1818) Baden (2.VIII.1818) Württemberg (25.IX.1819) Großherzogtum Hessen (17.XII.1820)

Phase II: nach Julirevolte 1830 in Frankreich und nach Unruhen in Mitteldeutschland Kurhessen (5.I.1831) Sachsen (4.IX.1831) Braunschweig (12.X.1832) Hannover (26.IX.1833 – aufgehoben 1.XI.1837; neue Verfassung 6.VIII.1840)

Phase III: nach den Februarunruhen 1848 in Frankreich Preußen (5.XII.1848 bzw. 31.I.1850) Österreich (4.III.1849, aufgehoben 31.XII.1851; neue Verfassung 20.X.1860, 26.II.1861, dann Staatsgrundgesetz 21.XII.1867) Bremen (21.II.1854) 1848/49 Frankfurter Nationalversammlung, Versuch einer Verfassung (28.III.1849) mit weitem Grundrechtskatalog Versuch, Menschen- und Bürgerrechte nach amerikanischem u. franz. Vorbild zu rezipieren Versuch einer Erbmonarchie mit Preußen, wird aber von Friedrich Wilhelm IV. abgelehnt Verfassungsentwurf nicht in Kraft getreten;

Bundesbeschluß 23.VIII.1851 setzt Grundrechtskatalog außer Geltung 1866 Deutsch- Preußischer Krieg Anschluß von Hannover, Kurhessen, Nassau, Frankfurt Schleswig u. Holstein an Preußen Preußen schließt Bündnisverträge mit übrigen norddeutschen Staaten nach Krieg (ab 18.VIII.1866) 1867 Neutralität Luxemburgs 1867 Norddeutscher Bund, preußisch- kleindeutsch orientiert. Mitglieder: Preußen, Oldenburg, Lippe, Mecklenburg- Schwerin, Mecklenburg- Strelitz, Braunschweig, Anhalt, Lübeck, Bremen, Hamburg, Waldeck, Sachsen, thüringische Staaten, nördl. Hessen Verfassung (16.IV.1867 beschlossen, 1.VII.1867 in Kraft) Grundlage für spätere Reichsverfassung Übernahme der Wahlmethode von 1849 (Reichsgesetz vom 27.III.1849) Wähler: jeder unbescholtene Deutsche über 25 J. Wählbar: jeder wahlber. Dt., der mindestens drei Jahre einem dt. Staate angehört Wahlrecht ausübbar nur an einem Ort, an dem fester Wohnsitz ist öffentliche Wahlhandlung durch Stimmzettel ohne Unterschrift direkte Wahl durch absolute Stimmenmehrheit in einem Wahlkreis 29 Mio. Deutsche in 23 Gliedstaaten unter einem gemeinsamen Grundgesetz lebend (nicht dabei: Südl. Hessen, Bayern, Württemberg, Baden)

1870 Dt.- Frz. Krieg (Frz. Kriegserklärung 19.VII.1870) bietet Verhandlungen mit Südstaaten an 1871 Waffenstillstand (28.I.) Vorfriede von Versailles (26.II.) Friede von Frankfurt (10.V.) Kriegsentschädigung von 5 Mrd. Francs an DR Abtretung des zukünftigen Reichslandes Elsaß- Lothringen III. Deutsches Reich (Kaiserreich von 1871) 1870 Novemberverträge zwischen Norddeutschem Bund und den süddeutschen Staaten Ratifizierung im Dez. 1870 / Januar 1871

1871 In Kraft treten des Verfassungswerks (1.I.) Kaiserproklamation (18.I.) Zustimmung des RT (14.IV.) Verfassungsausfertigung (16.IV.) Deutsches Reich als Bundesstaat (staatsrechtliche Verbindung der Einzelstaaten) "Ewiges" Bündnis der Staatsoberhäupter (Fürstenbund, wie 1815) "zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie der Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes". Legitimationsgrundlage: das monarchische Prinzip Rechtsvereinheitlichungen durch Bundesebene auf gebieten der Wirtschaft, Handel, Verkehr, Münz-, Maß- und Gewichtswesens, des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, der Gerichtsverfahren und der sozialen Absicherung, des Urheberrechtsgesetzes, des Gewerberechts, des Patentrechts (RV 4) Grundsatz Reichsrecht geht vor Landesrecht (RV 2) Auf den Gebieten, auf denen kein Reichsrecht besteht, gilt Landesrecht fort Einzelne Sonderrechte für Südstaaten (Reservatrechte): Post, Militär (Bayern, Württemberg), Biersteuer (Baden, Bayern, Württemberg), Heimatrecht, Eisenbahn (.Bayern). Reichsstaatsangehörigkeit durch Staatsangehörigkeit in einem der Länder erworben Für alle Einwohner gilt gemeinsames Indigenat, d.h. jeder Angehöriger eines Einzelstaates galt rechtlich in jedem anderen Einzelstaat als Inländer. (RV 3) Gemeinsames Landheer –mit bayr. u. württ. Sonderrechten- und gemeinsame Reichsmarine Ordnung der Reichsfinanzen: Reichssteuern, Zölle, indirekte Steuern, Überschüsse aus Post- und Telegraphenwesen, fehlender Finanzbedarf durch Ländermatrikularbeiträge zu decken (Reich als "Kostgänger der Länder") Einführung der Markwährung (1873) und Gründung der Reichsbank (1875) als Zentralnotenbank Einrichtung (1879) des Reichsgerichts in Leipzig Reichsorgane: Bundespräsidium: König von Preußen mit Titel "Deutscher Kaiser" Staatsoberhaupt aber kein Souverän (Souveränität liegt beim BR) völkerrechtliche Vertretung des Reichs (RV 11) Einberufung, Eröffnung, Vertagung und Abschluß von BR u. RT (RV 12) Ernennung des RK (RV 15) Ausfertigung und Verkündung der Reichsgesetze (RV 17) Ernennung und Entlassung der Reichsbeamten (RV 18) Vollstreckung der vom BR beschlossenen Bundesexekutionen (RV 19) Oberbefehl über Kriegsmarine (RV 53) und Landheer (RV 63) Anordnungen mussten vom RK gegengezeichnet werden (RV 17), der damit politisch mitverantwortlich war (bis 28.X.1918) Aufsicht über Konsulatswesen des DR (RV 56)

Bundesrat Organ der verbündeten Regierungen, vertreten durch Bevollmächtigte 58 Mitglieder aus 25 Bundesstaaten unter Vorsitz des RK Königreich Preußen (17) Königreich Bayern (6) Königreich Sachsen (4) Königreich Württemberg (4) Großherzogtum Baden (3) Großherzogtum Hessen (3) Herzogtum Braunschweig (2) Großherzogtum Mecklenburg- Schwerin (2) weitere Staaten (17) Einberufung von Bundespräsidium / Dt. Kaiser (RV 12) Mitwirkung an Reichsgesetzgebung (RV 5) Reichsgesetzgebung erfordert übereinstimmende Zustimmung von BR u. RT (RV 5) Bildung ständiger Ausschüsse (RV 8) Beschluß über Gesetzesvorlagen des RT (RV 7) Auflösungsrecht RT (RV 24) Rederecht der Mitglieder des BR im RT (RV 9) Reichstag Wahl in allg., direkter, geheimer Wahl (RV 20): Wahl alle 3 (ab 1888: alle 5) Jahre (RV 24) 382 Abgeordnete (seit 1873: 397, wg. Elsaß- Lothringen) auf ca. 100.000 Ew. ein Abg. mit absol. Stimmenmehrheit im Wahlkr. zu wählen Einberufung und Auflösung durch Bundespräsidium / Dt. Kaiser (RV 12) RT- Abg. mit auftragsfreier Repräsentation (RV 29) und Immunität (RV 31) kein Urlaub und keine Diäten für Abgeordnete (RV 32), ab 1906 Entschädigung aufgrund eines Gesetzes öffentliche Tagung des RT (RV 22) Gesetzesvorschlagsrecht (RV 23) Parteien ohne Einfluß auf Regierungsbildung Reichskanzler Vorsitz im Bundesrat, Leitung der Reichsgeschäfte (RV 15) Schaffung von Reichsämtern unter Autorität des RK, jeweils mit Staatssekr. als Ltr.d.RÄ Auswärtiges Amt (1870) Admiralität (1872) Reichseisenbahnamt (1873) Amt des Generalpostmeisters (1876) Reichsjustizamt (1877) Reichsamt des Inneren (1879) und Reichsschatzamt (1879) Stellvertretergestez (1878) gibt StSekr beschränkte eigene Verantwortlichkeit für ihren Bereich

Probleme des Reiches: Kirchenpolitische Auseinandersetzungen ("Kulturkampf") Ausgleich erst 1879 mit Leo pp XIII. Kanzelparagraph als REICHSGESETZ (1871) Verbot der Jesuiten im Reich (1872-1917) staatl. Schulaufsicht (1872) obligatorische Zivilehe (1874 in Preußen, 1875 im Reich) Sozialpolitische Konflikte Arbeiterbewegung 1863 Lasalles Allg. Dt. Arbeiterverein 1869 Bebel- Liebknechts marxistische Sozialdem. Arbeiterpartei (Eisenacher Programm) 1875 Vereinigungskongreß Gotha 1878-1890 Sozialistengesetz (Verbot) 1890 Neugründung als SPD 1891 Erfurter Programm der SPD verbesserte Sozialgesetzgebung im Reich Novellen zur Gewerbeordnung (1878, 1891) Krankenversicherungsgesetz (1883) Unfallversicherungsgesetz (1884) Alters- und Invaliditätstsicherungsgesetz (1889) Schaffung von Gewerbegerichten (1890) Arbeiterschutzgesetz (1891) Kinderschutzgesetz (1903) Hausarbeitsgesetz (1911) Reichsversicherungsordnung (1911) Gesetz über Angestelltenversicherung (1911)

Parlamentarismus 28.X.1918 neue Reichsverfassungsänderungsgesetze zur Parlamentarisierung (Oktobergesetze) IV. Ausblick Wie es zu Ende ging, wissen wir alle: 2.X.1918 3. OHL gesteht militärische Niederlage ein

29.X.1918 Meuterei der Hochseeflotte in Wilhelmshaven 2.XI.1918 Österreichischer Waffenstillstand 3/4.XI.1918 Aufstand der Kieler Matrosen 7./8.XI.1918 Vertreibung Ludwigs III. in Bayern, Ausrufung d. Rep. 9.XI.1918 Putsch von innen durch die selbstständige Abdankungserklärung des Kaisers und Königs durch RK Max von Baden und Übergabe der Regierungsgewalt an den nicht legitimierten Friedrich Ebert ("Louis Ferdinand von Preußen: "Betriebsunfall der Geschichte")

9.XI.1918 Widerrechtliche Ausrufung der Republik

a) durch Philipp Scheidemann (SPD), 14 Uhr, Fenster des RT

b) durch Wilhelm Liebknecht (KPD), Schloßbalkon 10.XI.1918

Wilhelm II. (zuvor im HQ der OHL in Spa) tritt in NL über 10.XI.1918 "Rat der Volksbeauftragten" übernimmt Macht, Pakt Fr. Eberts mit OHL, Unruhen in Berlin und anderen Städten XI.1918 Thronverzicht oder Vertreibung anderer dt. Bundesfürsten 11.XI.1918 Waffenstillstand von Compiègne

28.XI.1918 Schriftlicher Thronverzicht von Wilhelm II. (+ 1941) 3.XII.1918 Schriftlicher Thronverzicht von (Kronprinz) Wilhelm (III.) (+ 1955) Legitime Regierungslinie seit 1918: - kein Thronverzicht von Wilhelm (IV), Sohn des Kronprinzen, oder anderen möglichen Nachfolgern, Wilhelm (IV) erst durch Hochzeit 1936 oder durch Todesfall 1940 des Thronanspruchs verlustig. - kein Thronverzicht von Louis Ferdinand (+ 1994), 2.Sohn des Kronprinzen und Chef des Hauses nach Tod des Kronprinzen - Verzicht auf Ansprüche seitens der nachgeborenen Söhne LFs, Friedrich Wilhelm und Michael vor deren Hochzeiten, Tod des 3. Sohnes LF jr (+ 1977) - kein Thronverzicht Georg Friedrichs (* 1976), Enkel Louis Ferdinands

18.I.1919 Beginn der Pariser Friedenskonferenz mit Delegierten aus 32 Staaten unter Vorsitz des frz. MP Clemenceau 19.I.1919 Wahlen zur verfassungsgebenden Dt. Nationalversammlung erstmals auch Frauenwahlrecht ab 6.II.1919 Deutsche Nationalversammlung 10.II.1919 Gesetz über vorläufige Reichsgewalt Gesetzgebende Gewalt: Nationalversammlung Reichsoberhaupt: ein gewählter Reichspräsident Reichsreg. berufen durch RPr 11.II.1919 Wahl Friedrich Eberts zum RPr 13.II.1919 RPr Ebert beruft Reg. Scheidemann 7.V.1919 Dt. Delegation erhält fertiggestelltes Vertragswerk v. Versailles 28.VI.1919 Versailler Friedensvertrag mit Gebietsveränderungen unterzeichnet

11.VIII.1919 Weimarer Reichsverfassung unterzeichnet (14.VIII. in Kraft)

13.-17.III.1920 Kapp- Lüttwitz- Putsch 1923 Hochinflation (bis 15.XI.1923), Ruhrkampf, Aufstände Sachsen, Thüringen, Hamburg, München 1925-1934 RPr GFM Paul von Beneckendorff & Hindenburg 1929 Weltwirtschaftskrise, höherer Arbeitslosigkeit 1930 Präsidialregierungen

1933 Machtübertragung an RK A. Hitler 1933/34 Gleichschaltungsgesetze / Errichtung der ns- Diktatur 29.II.1933 VO d. RPr zum Schutz v. Volk & Staat 24.III.1933 Gesetz zur Behebung der Not v. Volk & Staat (Ermächtigungsgesetz) 7.IV.1933 2. Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich ("Reichsstatthaltergesetz") 14.VII.1933 Gesetz gg. Neubildung v. Parteien Gesetz über Volksabstimmung 1.XII.1933 Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat 30.I.1934 Gesetz über Neuaufbau des Reiches 14.II.1934 Gesetz über Aufhebung des Reichsrates 1.VIII.1934 Gesetz über das Staatsoberhaupt des DR 2.II.1934 Verbot aller monarchistischen Verbände 1.VIII.1934 Ges. über das Staatsoberhaupt des Dt. Reiches 2.VIII.1934 Machtübernahme Hitlers nach Tod des RPr v. Hindenburg 1935/41 Anschluß einzelner Gebiete wie Saarland (1.III.1935), Rheinland- Besetzung (7.III.1936), Österreich (13.III.1938), Sudetenland (1.X.1938/ "Reichsprotektorat Böhmen und Mähren" 15.III.1939), Memelland (23.III.1939), Danzig (1.X.1939), Eupen / Malmedy (1940), Teile von Steiermark, Kärnten u. Krain (1941) 1.IX.1939-1945 Weltkrieg 30.IV.1945 Tod "RK u. Führers" Hitler 1.V.1945 Regierung RPr Großadm. Karl Dönitz (+1980)

7/8.V.1945 Kapitulation der Dt. Wehrmacht jur. Frage nach Untergang der Rechtsperson "Dt. Reich", d.h. All. Siegermächte üben auf dem von ihnen besetzten Gebiet eigene –nicht deutsche- Staatsgewalt aus, dann Errichtung neuer Staaten mit Ermächtigung der Besatzungsmächte –zunächst Länder, dann BRD / "DDR". oder Kapitulation als Waffenniederlegung hat nur eine militärische Bedeutung gehabt. Annexion des DR sei nicht erfolgt, weshalb nach Völkerrecht der Staat nicht untergegangen sei. Das DR sei nur durch Wegfall der Organe handlungsunfähig geworden. Anstelle der fehlenden dt. Organe hätten die Alliierten auf dt. Boden die dt. Staatsgewalt ausgeübt. Mit Errichtung der BRD sei für einen Teil Deutschlands die Handlungsfähigkeit wiedergewonnen worden. (Ansicht auch des BVerfGE 36, 16) 23.V.1945 Verhaftung der Reichsreg. durch Alliierte, all. Militärkommission erklärt, daß die Reichsregierung aufgehört habe zu existieren 5.VI.1945 Erklärung der Oberbefehlshaber der all. Streitkräfte zur Übernahme der obersten Regierungsgewalt in Deutschland 9.VI.1945

Errichtung der SMAD 17.VII./2.VIII.1945 Potsdamer Konferenz 30.VIII.1945 Gründung des All. Kontrollrates ab 19.IX.1945 Neugründung von Ländern, z.B. Bayern, (Groß-) Hessen, Württemberg- Baden (19.IX.1945) Niedersachsen, NRW, Schleswig- Holstein (23.VIII.1946) Rheinland- Pfalz (30.VIII.1946) Bremen (21.I.1947) 1946/49 Länder erhalten Verfassungen, von all. Bes. gebilligt 20.III.1948 Sowjetunion stellt Mitarbeit im Kontrollrat ein 23.V.1949 Grundgesetz für die BR Deutschland in den Westzonen 21.IX.1949 Besatzungsstatut für die BRD 7.X.1949 Verfassung für die "DDR" in der SBZ (9.IV.1968 bzw. 7.X.1974 Neufassung) (1949) keine Verfassungen für besetzte Gebiete und besetzten Staat "Freie Stadt Danzig" 22.VI.1990 Umgestaltung der "DDR" in Bundesstaat, Schaffung von 5 Ländern 31.VIII.1990 Einigungsvertrag zum (3.X.1990) seither verpaßte Chancen, Verwaltung / Bewirtschaftung statt Perspektiven

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Zum Schluß zwei beiläufige Gedanken zu zwei unbedeutenden (Schlag-) Wörtern EUROPA " Europa ? Europa wartet noch auf das Wiederaufleben eines eigenen Bewußtseins ... das heißt des christlichen Bewußtseins." (Pius pp XII.) ZEITGEIST "Die Wurzel der heutigen Übel und ihrer verhängnisvollen Folgen ... sind die Trägheit des Geistes, die Schlaffheit des Willens, die Kälte des Herzens..." (Pius pp XII.) Meine Damen und Herren, kämpfen wir dagegen an! Wir sind aufgerufen, unser Schicksal bis zum Tag X, der Parusie, selbst zu gestalten. Wir wissen "weder Tag noch Stunde", wann der göttliche Heilsplan eingeführt wird, aber wir sollten nicht tatenlos zusehen, wie andere entgegen aller Vernunft agieren. Fangen wir heute damit an – machen Sie sich Ihre eigenen Gedanken, wirken Sie selbst mit. Vielen Dank.

KPM Niederheimbach, 18.V.2000